Deckbedingungen

Decktaxen 2025

  1. Sharaf Fareed AB
    AV Stuten: 900, —€ 
    ausschließlich Stuten mit Eintragungsnoten mit 7,3 und besser und/oder leistungsgeprüfte und/oder sporterfolgreiche Stuten

    Andere Rassen: 900€
     
  2. Al Ilaf Thamin
    AV Stuten: 900, —€ 
    ausschließlich Stuten mit Eintragungsnoten mit 7,3 und besser und/oder leistungsgeprüfte und/oder sporterfolgreiche Stuten

    Andere Rassen: 900, — €
     
  3. Simply The Best AB
    AV Stuten: 900, —€ 
    ausschließlich Stuten mit Eintragungsnoten mit 7,3 und besser und/oder leistungsgeprüfte und/oder sporterfolgreiche Stuten

    Andere Rassen: 900, — €
     
  4. Amun Re AB
    AV Stuten: 900, —€ 
    ausschließlich Stuten mit Eintragungsnoten mit 7,3 und besser und/oder leistungsgeprüfte und/oder sporterfolgreiche Stuten

    Andere Rassen: 900, — €
     
  5. Lord Fernando AB
    Natursprung 1.500, — €
    für AV: k.A.
    für andere Rassen: k.A.
    für nachgewiesene Leistungsstuten: k.A.

 

Allgemeine Bedingungen 

  1. Das Deckgeld für die Nutzung von Hengsten während der Decksaison 2025 wird in zwei Raten (Grundbetrag und Trächtigkeitsrate) berechnet. Die Trächtigkeitsrate bei vom TA nachgewiesener Trächtigkeit, spätestens bei Abholung der Stute. Der Grundbetrag ist bei Anlieferung der Stute zu bezahlen. Während der Saison kann kostenfrei nachgedeckt werden. Die Decksaison geht von 01.03. bis 1.10. des Jahres.
     
  2. Es werden nur gesunde Stuten zur Bedeckung angenommen. Der Stutenbesitzer garantiert, dass seine Stute (und Fohlen), sowie deren Herkunftsbestand frei ist von ansteckenden Krankheiten, insbesondere Hautpilz und infektiösem Husten. Im Zweifelsfall kann der Hengsthalter eine tierärztliche Untersuchung auf Kosten des Stutenbesitzers anordnen, bzw. die Stute ablehnen.
     
  3. Die Impfungen müssen ordnungsgemäß durchgeführt und im Equidenpass, welcher vorzulegen ist, eingetragen sein. Zwingend erforderlich sind die Impfungen (Grundimmunisierung + termingerechte Auffrischungen) gegen Herpes EHVI/EHV IV Infektionen und Influenza.
     
  4. Der einwandfreie Befund einer Cervix Tupferprobe, genommen in der Rosse, ist vorzulegen. Diese darf nicht älter als 21 Tage sein. Auf Wunsch kann die Tupferprobe auch im Gestüt durchgeführt werden. Dies erfolgt im Namen und auf Rechnung des Stutenbesitzers.
     
  5. Der Stutenbesitzer ist verpflichtet, unaufgefordert mitzuteilen, wenn im Herkunftsbestand innerhalb der letzten 12 Monate Virusabbort aufgetreten ist. Entsprechendes gilt, wenn die Stute im letzten Zuchtjahr verfohlt oder ein nicht lebensfähiges Fohlen geboren hat. Auf Aufforderung sind Untersuchungsbefunde vorzulegen.Bei Nichtbeachtung bleibt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von Seiten des Gestüts Bavaria Pferdesport vorbehalten.
     
  6. Das Pensionsgeld beträgt pro angefangenen Tag: Stute ohne Fohlen 16,-€, Stute mit Fohlen 18.-€ (incl.19% MWSt). Soll die Stute bis zur Trächtigkeitsuntersuchung im Gestüt verbleiben, so ist dies bereits bei der Anmeldung abzuklären. Sämtliche angefallen Kosten sind bei Abholung der Stute bar zu entrichten. Der Deckschein wird erst nach vollständiger Bezahlung der Außenstände ausgehändigt.
     
  7. Haftungsausschluss
    Bavaria Pferdesport haftet nicht für Schäden und Verletzungen an den Stuten, deren Fohlen, ihren Besitzern oder deren Beauftragten, die durch den Beschäler, beim Deckakt entstehen. Dies gilt auch für sonstige mit der Belegung der Stute in Zusammenhang zu stehenden Tätigkeiten. Bavaria Pferdesport haftet auch nicht für etwaige auf die Stuten übertragene Krankheiten und die daraus entstehenden Folgen.
     
  8. Zuchthygiene
    Stuten, die in der laufenden Beschälzeit zweimal umgerosst haben. Für diese Stuten muss aufgrund einer vollständigen Fruchtbarkeitsuntersuchung durch einen Tierarzt die Freigabe zum Decken bescheinigt werden. Die Deckfreigabe gilt für zwei Rosseperioden. Danach ist eine erneute tierärztliche Untersuchung notwendig. Die Kosten der tierärztlichen Untersuchungen gehen zu Lasten des Stutenhalters. Der Stutenhalter versichert, dass die Stute haftpflichtversichert ist. Ist die Stute nicht haftpflichtversichert, erklärt sich der Stutenbesitzer bereit, für alle durch seine Stute verursachten Schäden aufzukommen.
     
  9. Die Eigentümer bzw. Besitzer der Stute (und Fohlen) gelten als Tierhalter und bleiben haftbar im Sinne des BGB.
     
  10. Sonstige Vereinbarungen:
    OP-Freigabe (Kolik) wird erteilt/nicht erteilt
    Der Stutenbesitzer erkennt die allgemeinen Deckbedingungen bei Anlieferung der Stute an. Beidseitiger Erfüllungsort ist Passau.